Stand Mai 2004
§ 1 Anwendungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die von der Atlas-Personalmanagement (Atlas) im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung mit ihren Kunden abgeschlossen werden. Abweichende Bestimmungen und ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn ihnen Atlas schriftlich zustimmt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die übrigen Bestimmungen unberührt.
§ 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Atlas und der Kunde verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (BGBl 1988/196).
§ 3 Überlassene Arbeitskräfte
Atlas stellt dem Kunden Arbeitskräfte zur Verfügung, die zu Atlas in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen.Atlas haftet nicht für Schäden, die durch die überlassenen Arbeitskräfte während der Dauer der Überlassung verursacht werden, da die Aufsicht über die überlassenen Arbeitskräfte dem Kunden obliegt. Der Kunde hat für die Dauer der Überlassung sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten und dies Atlas erforderlichenfalls nachzuweisen. Der Kunde darf, mit den überlassenen Arbeitskräften bis drei Monate nach Ende der Überlassung, ein Arbeitsverhältnis nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Atlas begründen. Bei Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer nicht der richterlichen Mäßigung unterliegenden Konventionalstrafe in der Höhe von drei Monatsgehältern der vereinbarungswidrig eingestellten Arbeitskraft.
§ 4 Auftragsbestätigung und Stundenaufzeichnungen
Atlas übermittelt dem Kunden nach der Auftragserteilung eine schriftliche Auftragsbestätigung, die die Leistungsverpflichtungen von Atlas für beide Vertragsteile verbindlich festlegt, wenn ihr nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail widersprochen wird. Die überlassenen Arbeitskräfte führen schriftliche Stunden- und Leistungsaufzeichnungen, die den Umfang der erbrachten Leistungen für beide Vertragsteile verbindlich festlegen, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail widersprochen wird. Der Kunde hat schriftlich oder per E-Mail die Person zu bestimmen, die berechtigt ist, die Stunden- und Leistungsaufzeichnungen zu überprüfen und abzuzeichnen. Unterlässt dies der Kunde ist dazu jeder Mitarbeiter des Kunden berechtigt.
§ 5 Fakturierung und Zahlung
Atlas wird seine Leistungen monatlich abrechnen. Die Rechnungen sind prompt und abzugsfrei zur Zahlung auf das auf der Rechnung ausgewiesene Bankkonto von Atlas fällig. Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht inkassoberechtigt. Bei Zahlungsverzug ist Atlas berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a., pauschalierte Mahnspesen von € 15 pro Mahnung sowie die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist Atlas überdies berechtigt, die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen. Die Aufrechnung von Forderungen welcher Art immer des Kunden gegen Forderungen von Atlas ist unzulässig.
§ 6 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die Vertragsbeziehung zwischen Atlas und dem Kunden ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung zwischen Atlas und dem Kunden wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichtes in Fürstenfeld vereinbart.